ÖPP-Beschleunigungsgesetz

Auch der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mittlerweile erkannt, dass PPP-Projekte Vorteile bieten können, dabei aber auch gesehen, dass die Gesetzeslage in Deutschland teilweise als Hemmschuh dafür verstanden wird. Mit einer breiten parteipolitischen Mehrheit hat daraufhin der Bundestag am 30. Juni 2005 sich zwecks Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingen auf das "Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften" (kurz: "ÖPP-Beschleunigungsggesetz") geeinigt (BGBl. 2005 I, 2676). Mit der Verwendung des Begriffs "Öffentlich Private Partnerschaft" (ÖPP) versucht der Gesetzgeber zudem den Anglizismus "Public Private Partnership" zu ersetzen.

Geändert wurden durch dieses Artikelgesetz neben vergaberechtrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften auch das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz und die Bundeshaushaltsordnung. Für ÖPP im Fernstraßenbau ist es nunmehr möglich, dass die Refinanzierung durch die Maut nicht nur als öffentlich-rechtliche Gebühr sondern auch als privat-rechtliches Entgelt erfolgen kann. Im Haushaltsrecht wird jetzt auch zur Forcierung der ÖPPs vorgesehen, dass der Wirtschaftlichkeitsvergleich auch die mit der Maßnahme verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen hat.